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   BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09   

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BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09 (https://dejure.org/2010,24107)
BPatG, Entscheidung vom 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09 (https://dejure.org/2010,24107)
BPatG, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - 30 W (pat) 40/09 (https://dejure.org/2010,24107)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "D.BOSS (Wort-Bild-Marke)/BOSS (Gemeinschaftsmarke)/BOSS/BOSS AUDIO SYSTEMS/BOSS " - jüngere Marke ist Kombination von abgekürztem Vor- und Familienamen - Prägung durch Markenbestandteil - teilweise Warenidentität und Waren- und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "D.BOSS (Wort-Bild-Marke)/BOSS (Gemeinschaftsmarke)/BOSS/BOSS AUDIO SYSTEMS/BOSS " - jüngere Marke ist Kombination von abgekürztem Vor- und Familienamen - Prägung durch Markenbestandteil - teilweise Warenidentität und Waren- und ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "D.BOSS (Wort-Bild-Marke)/BOSS (Gemeinschaftsmarke)/BOSS/BOSS AUDIO SYSTEMS/BOSS " - jüngere Marke ist Kombination von abgekürztem Vor- und Familienamen - Prägung durch Markenbestandteil - teilweise Warenidentität und Waren- und ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "D.BOSS (Wort-Bild-Marke)/BOSS (Gemeinschaftsmarke)/BOSS/BOSS AUDIO SYSTEMS/BOSS " - jüngere Marke ist Kombination von abgekürztem Vor- und Familienamen - Prägung durch Markenbestandteil - teilweise Warenidentität und Waren- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09
    Somit kommt Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in der angegriffenen Marke enthaltene Wortbestandteil "BOSS" den Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein kollisionsbegründend prägt und die übrigen Markenteile demnach für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; Ströbele/Hacker, MarkenG 9. Aufl., § 9 Rdn. 279 ff. m. w. N.).

    Zwar besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig an dem Nachnamen orientiert (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH).

    So kann die seitens der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene besondere "Individualisierungsfunktion" von Vornamen innerhalb vollständiger - aus Vor- und Familiennamen bestehender - Namen (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH) schon deswegen nicht ohne weiteres auch auf bloße Einzelbuchstaben übertragen werden, weil solche Einzelbuchstaben für völlig verschiedene Vornamen stehen können und sich deshalb weniger zur eindeutigen Individualisierung eignen.

    Somit kommt Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in der Widerspruchsmarke enthaltene Wortbestandteil "BOSS" die angegriffene Marke allein kollisionsbegründend prägt und die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; Ströbele/Hacker, MarkenG 9. Aufl., § 9 Rdn. 279 ff. m. w. N.).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09
    Somit kommt Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in der angegriffenen Marke enthaltene Wortbestandteil "BOSS" den Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein kollisionsbegründend prägt und die übrigen Markenteile demnach für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; Ströbele/Hacker, MarkenG 9. Aufl., § 9 Rdn. 279 ff. m. w. N.).

    Somit kommt Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in der Widerspruchsmarke enthaltene Wortbestandteil "BOSS" die angegriffene Marke allein kollisionsbegründend prägt und die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; Ströbele/Hacker, MarkenG 9. Aufl., § 9 Rdn. 279 ff. m. w. N.).

  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09
    Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2008, 906 - Pantohexal).

    Solche Umstände können in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten älteren Marke liegen (vgl. BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09
    Somit kommt Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in der angegriffenen Marke enthaltene Wortbestandteil "BOSS" den Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein kollisionsbegründend prägt und die übrigen Markenteile demnach für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; Ströbele/Hacker, MarkenG 9. Aufl., § 9 Rdn. 279 ff. m. w. N.).

    Somit kommt Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in der Widerspruchsmarke enthaltene Wortbestandteil "BOSS" die angegriffene Marke allein kollisionsbegründend prägt und die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; Ströbele/Hacker, MarkenG 9. Aufl., § 9 Rdn. 279 ff. m. w. N.).

  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09
    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; BGH WRP 2000, 1152, 1153 - PAPPAGALLO; BGH WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN).

    Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleistungs-Unternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -Vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt (vgl. BGH GRUR 1989, 347, 348 - MICROTONIC; GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; MarkenR 2004, 122, 124 - GEDIOS; Ströbele/Hacker MarkenG 9. Aufl. § 9 Rdn. 93 ff. m. w. N.).

  • BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87

    "MICROTONIC"; Gleichwertigkeit von Dienstleistung und Ware

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09
    Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind die Kriterien für die Beurteilung von Waren untereinander zugrunde zu legen (vgl. BGH GRUR 1989, 347, 348 - MICROTONIC; GRUR 1991, 317, 318 - MEDICE).

    Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleistungs-Unternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -Vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt (vgl. BGH GRUR 1989, 347, 348 - MICROTONIC; GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; MarkenR 2004, 122, 124 - GEDIOS; Ströbele/Hacker MarkenG 9. Aufl. § 9 Rdn. 93 ff. m. w. N.).

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09
    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; BGH WRP 2000, 1152, 1153 - PAPPAGALLO; BGH WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09
    Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2008, 906 - Pantohexal).
  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09
    Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleistungs-Unternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -Vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt (vgl. BGH GRUR 1989, 347, 348 - MICROTONIC; GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; MarkenR 2004, 122, 124 - GEDIOS; Ströbele/Hacker MarkenG 9. Aufl. § 9 Rdn. 93 ff. m. w. N.).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 30 W (pat) 40/09
    Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2008, 906 - Pantohexal).
  • BGH, 20.01.2000 - I ZB 32/97

    PAPPAGALLO; Gesamteindruck einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 249/88

    "MEDICE"; Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

  • EuG, 01.03.2005 - T-185/03

    Fusco / OHMI - Fusco International (ENZO FUSCO) - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 05.10.2004 - 27 W (pat) 173/03
  • BPatG, 27.01.2004 - 24 W (pat) 2/02
  • BPatG, 22.02.2013 - 33 W (pat) 558/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gustav M./Gustav" - zur Kennzeichnungskraft -

    Aufgrund dieser Darstellungsweise wird der Verkehr das zweite Zeichenelement ohne weiteres als Initiale, d. h. als Abkürzung eines Namens erkennen, zumal der Buchstabe "M" keinen erkennbaren Sachhinweis auf irgendwelche Merkmale der verfahrensgegenständlichen Waren beinhaltet (vgl. BPatG 30 W (pat) 40/09 - D. BOSS/BOSS).

    Die seitens der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene besondere Individualisierungsfunktion von Vornamen innerhalb vollständiger (d. h. aus Vor- und Familiennamen) bestehender Namen (vgl. BGH GRUR 2000, 233 (234) - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 1991, 475 (477) - Caren Pfleger/Pfleger kann schon deswegen nicht uneingeschränkt auf bloße Einzelbuchstaben übertragen werden, weil solche Einzelbuchstaben für völlig verschiedene Namen stehen können und sich deshalb weniger zur eindeutigen Individualisierung eignen (ebenso: BPatG 30 W (pat) 40/09 - D. BOSS/BOSS; vgl. auch BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 2/02 - L. Gallino/GALLILEO).

  • BPatG, 14.09.2022 - 29 W (pat) 560/19
    Zudem handelt es sich vorliegend, anders als z. B. bei dem Namen "Boss", nicht um einen - über den Modebereich hinaus - allgemein bekannten Namen, der schon deswegen vom Verkehr als prägend angesehen wird (vgl. BPatG Beschluss vom 13.01.2010, 30 W (pat) 40/09 - DBOSS/BOSS/BOSS/BOSS AUDIO SYSTEMS/BOSS).
  • BPatG, 26.05.2020 - 26 W (pat) 14/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "H.SEVEN (Wort-Bild-Marke)/7seven (IR-Bildmarke)" -

    Familiennamen bestehender - Namen (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 2016, 749 Rdnr. 22 - Landgut A. Borsig) kann schon deshalb nicht auf bloße Einzelbuchstaben übertragen werden, weil sie für völlig verschiedene Vornamen stehen können und sich deshalb nicht zur eindeutigen Individualisierung eignen (vgl. BPatG 30 W (pat) 40/09 D.BOSS/BOSS; 24 W (pat) 2/02 - L. Gallino/GALILEO; 27 W (pat) 259/04 - CHEVALIER/J. Chevalier, CHEVALIER/J. Chevalier; 33 W (pat) 558/11 - Gustav M./Gustav).
  • BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 63/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "B BENTLEY B (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/Bentley/B

    Innerhalb der Bezeichnung "B BENTLEY" kommt dabei dem Wort "BENTLEY" die prägende Bedeutung zu, denn die Hinzufügung einer einen Vornamen andeutenden Initiale zu einem identisch übernommenen Wort in der jüngeren Marke oder die Weglassung einer solchen in der älteren Namensmarke reicht im Allgemeinen nicht aus, bei Übereinstimmung im Übrigen eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 40/09 - D.BOSS/BOSS).
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